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Bösch's Lernfahrzeug-Vermietung
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AGBs

AGBs von Bösch's Lernfahrzeug- und Fahrzeugvermietung GmbH. Grundsätzlich ist das Strassenverkehrsgesetz gültig (SVG).

Allgemeines
  • Das Fahrzeug ist für private Lernfahrten zu mieten.
  • Die Fahrzeuge sind Vollkasko versichert (Selbstbehalt Fr. 500.–). Haftpflichtversicherung ohne Selbstbehalt.
  • Allfällige Bussen durch Verkehrsübertretungen oder Ähnlichem werden vom Mieter getragen.
  • Das Auto wird getankt zur Verfügung gestellt und muss auch getankt wieder abgestellt werden (Tankfüllung mindestens ¼).
  • Das Benzin ist im Mietpreis inbegriffen.
  • Schäden am Fahrzeug müssen vor der Fahrt gemeldet werden, ansonsten wird der Schaden dem letzten Benutzer angelastet.
  • Das Rauchen ist im Fahrzeug verboten.
  • Die Fahrzeugnutzung kann per Telefon 079 435 34 33 verlängert werden.
  • Das Auto kann stunden-, tages- oder wochenweise gemietet werden.

Gesetzliche Bestimmungen
  • Beide Personen (Begleitperson und Lernfahrer) müssen im Besitz eines gültigen Fahr- bzw. Lernfahrausweises der Kategorie B sein.
  • Die Begleitperson verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten (Mindestalter 23 Jahre, Besitz des Ausweises seit mindestens 3 Jahren, die 2 Phasenausbildung muss abgeschlossen sein).
  • Lernfahrten sind nur innerhalb der Schweiz erlaubt.
  • Bei jeder Lernfahrt muss ein «L» am Fahrzeug befestigt sein.
  • Fahrten auf verkehrsreichen Strassen sind erst erlaubt, wenn der Lernfahrer genügend ausgebildet ist.
  • Autobahnfahrten sind nur erlaubt, wenn der Fahrschüler prüfungsreif ist (d.h. bereits an die praktische Prüfung angemeldet ist).
  • Die Begleitperson ist während der ganzen Fahrt und Mietdauer gesetzlich für den Fahrschüler verantwortlich.
  • Der Konsum von Drogen und Alkohol ist sowohl für den Fahrer als auch den Beifahrer verboten. Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Lernfahrer und Begleitpersonen ein absolutes Fahrverbot unter Alkoholeinfluss (der Alkoholwert von null Promille entspricht einem gesetzlich bestimmten Grenzwert von 0.1 Promille. Diese Toleranz erklärt sich damit, dass die Absorption einiger Nahrungsmittel, etwa Früchten, den Alkoholwert im Blut ganz leicht ansteigen lässt).
  • Bei Einnahme von Medikamenten muss anhand des Beipackzettels geprüft werden, ob das Führen eines Fahrzeuges erlaubt ist (gilt für Lernfahrer und Begleitperson).

Strafgebühren​
  • Verspätete Rückgabe des Mietfahrzeuges:
    11 bis 30 Minuten CHF 15.--, 31 bis 60 Minuten CHF 50.--,       jede weitere Stunde (auch angebrochen) wird mit zusätzlich   CHF 50.-- belastet. Falls das Fahrzeug noch verfügbar ist, kann die Miete nach Absprache (Tel. 079 435 34 33) verlängert werden.
  • Tank bei Rückgabe < ¼: CHF 60.--.
  • Rückgabe des Mietautos in schmutzigem Zustand: CHF 100.-- (oder nach Aufwand).
  • Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten, bei Nichteinhalten: CHF 100.--.
  • Nicht gemeldeter Autoschaden: CHF 200.--.
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